Informationen zur ganztägigen Schulform (GTS) an der VS-Pörtschach a/WS. |
Man spricht von ganztägigen Schulformen, wenn neben dem Unterricht auch ein Betreuungsteil angeboten wird.
Im laufenden Schuljahr führen wir an unserer Schule von Montag bis Freitag eine GTS-Gruppe.
Die Lernbetreuung (gegenstandsbezogene Lernzeit) erfolgt durch Lehrerinnen.
Die Freizeitbetreuung erfolgt durch Freizeitbetreuer (BÜM)
Das Mittagessen erfolgt im Pfarrsaal und wird durch die Fa. Kulterer angeliefert.
Dem angemeldeten Bedarf zur Betreuung der Kinder am Nachmittag wird damit entsprochen.
Auf die Einhaltung der Covid19-Hygienevorschriften wird besonders geachtet.
Planung für 2021/22: Der Schulerhalter kann eine Schule als ganztägige Schule mit getrennter Abfolge bestimmen, wenn: a) mindestens zehn SchülerInnen (können unterschiedliche Kinder sein, da eine tageweise Anmeldung möglich ist) an zumindest drei Tagen der Schulwoche für die ganztägige Schulform angemeldet sind.
An unserer Schule gibt es bei ausreichender Anzahl an Anmeldungen für die GTS folgende Organisationsform
(Vormittag Unterricht, Freizeit, Mittagessen, Nachmittag gegenstandsbezogene Lernzeit, sowie Freizeit).
• Die Betreuung erfolgt von Montag bis Freitag bis mindestens 16 Uhr.
• Eine tageweise Anmeldung von 1,2,3,4 - 5 Wochentagen ist möglich.
• Diese Anmeldung gilt nur für die "ganztägige Schulform" und erfolgt bei der Schulleitung
• Die Anmeldung zur Hortgruppe erfolgt ausschließlich bei der Hortleitung
Kosten: die Kosten werden durch Verordnung der Gemeinde festgelegt
Derzeit für das Schj. 2020/21
1 Tag € 47,--
2 Tage € 58,-- 3 Tage € 68,-- 4 Tage € 79,-- 5 Tage € 90,-- |
Hort: Anmeldemöglichkeit nur 3 oder 5 Tage
Hort: 3 Tage € 74,-- Hort: 5 Tage € 93,-- |
Essen: die Höhe des Essensbeitrages wird je konsumierter Mahlzeit verrechnet. (€ 4,--)
Für individuelle Auskünfte setzen Sie sich bitte mit mir persönlich oder telefonisch in Verbindung.
Um eine Planungssicherheit zu gewährleisten, bitte ich Sie den Bedarf bekanntzugeben. Vielen Dank!
Der Anmeldezeitraum ist vom 25.2. bis 2.3.2021
Nach Einlangen aller voraussichtlichen Anmeldungen werden wir Ihnen weitere Mitteilungen zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
VD Gertraud Warmuth
Oft zur GTS gestellte Anfragen:
Eine ganztägige Schulform ist kein Hort. Ganztägige Schulformen unterliegen schulgesetzlichen Bestimmungen. Das pädagogische Gesamtkonzept des jeweiligen Schulstandortes wird von der Schulleitung verfasst, bildet einen integrierenden Bestandteil des Schulalltages und wird von allen an der Schule Tätigen im Sinne einer lernenden Organisation weiterentwickelt und mitgetragen. Bildung, Erziehung und Betreuung stellen ein ganzheitliches Angebot der Schule dar welches neue Lernformen ebenso wie außerschulische Kooperationspartner einbeziehen. Die Betreuung erfolgt in jedem Fall durch LehrerInnen, ev. auch ErzieherInnen und im Freizeitbereich jedenfalls durch ausgebildete FreizeitpädagogInnen. Träger einer ganztägigen Schulform sind die Schulerhalter gemeinsam mit den Schulleitungen. Da der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen Teil der Schulzeit ist, wird er in den Ferien und an Feiertagen (also der schulfreien Zeit) nicht angeboten.
Horte sind nach dem Kärntner Kinderbetreuungsgesetz Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern außerhalb des Schulunterrichtes. Die Betreuung erfolgt durch pädagogisches Personal, das den fachlichen Anstellungserfordernissen entspricht. Horte haben die Kinder zur Pflichterfüllung gegenüber der Schule und zur sinnvollen Freizeitgestaltung anzuleiten. Da Horte nicht Teil der Schulzeit sind, ist zu beachten, dass sie unabhängig von der Schule bestehen und die jeweilige Schulleitung nicht für die Organisation verantwortlich ist. Im Gegensatz zu den ganztägigen Schulformen, die einen integrierten Bestandteil des Schulalltags bilden. Horte und ganztägige Schulformen sind daher unabhängig voneinander zu führen. Horte haben vielfach die Möglichkeit auch an außerschulischen Zeiten geöffnet zu halten.
Rückfragen bitte an: Hortleitung: Denise Christl Tel: 0676/846463165 oder 0650/9022384
Die Bedarfserhebung erfolgt durch die jeweilige Schulleitung. Bei der Schuleinschreibung ergeht die (offizielle) Erstinformation bzgl. der ganztägigen Schulform an die Eltern (das kann zB auch an einem Elternabend geschehen) und es erfolgt eine informelle und unverbindliche Bedarfserhebung, um eine gewisse Planungssicherheit zu gewährleisten.
An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles gilt die Anmeldung für das betreffende Unterrichtsjahr.
Gemäß § 12 a Abs. 2 SchUG ist während des Unterrichtsjahres eine Abmeldung von der ganztägigen Schulform nur zum Ende des ersten Semesters möglich. Diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor dem Ende des ersten Semesters und direkt über die jeweilige Schulleitung zu erfolgen. Eine Zustimmung des Schulerhalters ist nicht erforderlich. Zu einem anderen als o.g. Zeitpunkt kann eine Abmeldung nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen.
Sollte aufgrund der Abmeldungen zum Ende des 1. Semesters die Mindestschülerzahl von 10 Kindern an zumindest 3 Tagen die Woche unterschritten werden, so kann keine ganztägige Schulform mehr geführt werden.
Gemäß § 43 Abs. 1 SchUG sind SchülerInnen, die zum Betreuungsteil ganztägiger Schulformen angemeldet wurden, verpflichtet, den Betreuungsteil, der ja ein Teil der Schulzeit ist, regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Das Fernbleiben vom Betreuungsteil ist gem. § 45 Abs. 7 SchUG nur zulässig
➢ bei gerechtfertigter Verhinderung
➢ bei Besuch einer Musikschule oder eines Vereinstrainings (dies ist der Schulleitung bekannt zu geben)
➢ bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter zu erteilen ist.
➢ Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.
Gerechtfertigt ist eine Verhinderung gem. § 45 Abs. 2 und 3 beispielsweise, wenn der Schüler oder die Schülerin erkrankt ist, wenn kranke Angehörige der Hilfe des Schülers oder der Schülerin bedürfen sowie bei außergewöhnlichen familiären Ereignissen. In diesem Fall hat der Klassenvorstand oder die Schulleitung umgehend verständigt zu werden.
Der Betreuungsteil "Freizeit" umfasst auch die Verpflegung der SchülerInnen. Das Mittagessen erfolgt bei uns außerhalb der Schule (dzt im Pfarrsaal). Die Bereitstellung der Verpflegung ist Sache des Schulerhalters. Das Essen wird angeliefert.
Der Betreuungsteil hat immer drei Bereiche zu umfassen, nämlich
➢ gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder ➢ individuelle Lernzeit sowie jedenfalls
➢ Freizeit (einschließlich Verpflegung). Es ist daher beispielsweise nicht möglich, dass im Betreuungsteil nur gelernt wird. Für die Gestaltung des gesamten Betreuungsteils bzw. die inhaltliche pädagogische Konzeption sind die Schulleitungen zuständig. Dies beinhaltet neben den Lernzeiten auch die Freizeiteinheiten.
In ganztägig geführten Schulen mit getrennter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil ist es sowohl möglich, den Betreuungsteil an allen Schultagen als auch nur an einzelnen Tagen pro Woche zu besuchen. Die Schülerinnen und Schüler dürfen dabei auch in klassen-, schulstufen- oder schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden.
Bei getrennter Abfolge des Unterrichts-und Betreuungsteiles umfasst eine Gruppe max. 20 SchülerInnen. Sollten an zumindest 3 Wochentagen 21 Schüler angemeldet sein, so kann eine 2. Gruppe eröffnet werden, wenn die räumlichen, pädagogischen und personellen Voraussetzungen zur Führung einer 2. Gruppe gegeben sind.
Nein. Anmeldungen zur ganztägigen Schulform sind nur zulässig, wenn die SchülerInnen an den angemeldeten Tagen auch bis mindestens 16 Uhr an sämtlichen Einheiten laut Stundenplan teilnehmen.
Die gegenstandsbezogene Lernzeit
• wird durch LehrerInnen der Schule abgehalten
• das Stundenausmaß kann auch schulautonom von 0 bis 5 Stunden festgelegt werden, die Festlegung erfolgt im Rahmen des Schulforums
• wird bestimmten Unterrichtsgegenständen zugeordnet
• Inhalte: Festigung und Übung von Lehrinhalten, Sprach- und Leseförderung
• In der gegenstandsbezogenen Lernzeit darf kein neuer Stoff durchgenommen werden
Der Freizeitbereich in der schulischen Tagesbetreuung ist ein vom Gesetzgeber vorgesehener fixer Bestandteil, der auch das Mittagessen miteinbezieht.
Gemeinsam den Tisch zu decken, in Ruhe mit den Kindern zu essen und sich dabei zu unterhalten fördert Beziehung, soziales Lernen und das Gemeinschaftsgefühl.
Im Freizeitbereich kommen FreizeitpädagogInnen zum Einsatz kommen.
Die Freizeitangebote sollten sich an den festgestellten Interessen und Begabungen der Kinder orientieren. Dabei darf aber auch soziales Engagement nicht zu kurz kommen. Die SchülerInnen sollen angehalten werden, ihre verfügbare Zeit sinnvoll und ihren individuellen Fähigkeiten und Neigungen gemäß zu verbringen.
Ja, und zwar durch ElternvertreterInnen im Schulforum bzw. im Schulgemeinschaftsausschuss.
Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann durch schulautonome Lehrplanbestimmungen das Ausmaß der gegenstandsbezogenen und der individuellen Lernzeit verändern.
Eltern können auch in die Planung von Projekten miteinbezogen und als externe Experten in die Schule eingeladen werden.
Die Betreuung erfolgt durch:
- LehrerInnen (gegenstandsbezogene Freizeit)
- ErzieherInnen (individuelle Lernzeit und Freizeit)
- FreizeitpädagogInnen (Freizeit)
Gemäß § 12 a Abs. 2 SchUG ist während des Unterrichtsjahres eine Abmeldung von der ganztägigen Schulform nur zum Ende des ersten Semesters möglich. Diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor dem Ende des ersten Semesters und direkt über die jeweilige Schulleitung zu erfolgen. Eine Zustimmung des Schulerhalters ist nicht erforderlich. Zu einem anderen als o.g. Zeitpunkt kann eine Abmeldung nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen. Hat der Schüler oder die Schülerin bis dahin eine Klasse mit verschränkter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil besucht, so ist eine Abmeldung vom Betreuungsteil entweder mit einem Klassenwechsel verbunden oder aber mit einem Schulwechsel, sofern es an der Schule keine entsprechende Klasse mit getrennter Abfolge oder aber ohne Betreuungsteil gibt